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Muss man die Reise­kosten vorstrecken?

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Besonders für Auszubildende oder Berufseinsteiger mit schmalen Gehalt kann es finanziell eng werden, wenn sie die Kosten für eine längere Dienstreise vorstrecken sollen.

Erfahre Sie hier, welche Rechte Sie haben.

In vielen Unternehmen ist es üblich, dass die Mitarbeiter die Reisekosten erst einmal auslegen. Nach Rückkehr rechnen sie mit dem Chef ab – und warten, bis sie ihr Geld wiedersehen. Manchmal zieht sich das bis zur nächsten Gehaltsabrechnung hin. Doch was darf einem Mitarbeiter zugemutet werden? Hat er einen Rechtsanspruch auf einen Vorschuss?

Ganz allgemein hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Das heißt, er darf seine Mitarbeiter nicht unzumutbar belasten. Daneben gibt es mit § 669 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine konkrete Bestimmung, die den Arbeitgeber zum Vorschuss verpflichtet. Sie können ihn also auffordern, zumindest größere Positionen wie Flug oder Hotel zu verauslagen. Sind Sie öfter auf Dienstreise und schieben damit einen Kostenblock vor sich her, ist ein Dauerreisekostenvorschuss eine gute Lösung. Den bekommen Sie gegebenenfalls zum Jahresbeginn ausgezahlt. Zum Ende des Jahres wird dann die Schlussabrechnung gemacht.

Größere Unternehmen haben eigene Reisekostenrichtlinien. Dort sollte dann auch geregelt sein, was Sie vorstrecken müssen und bis wann Sie Ihr Geld zurückerhalten. Fragen Sie dazu bei der Personalabteilung und gegebenenfalls beim Betriebsrat nach.

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