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Erbvertrag statt Testament: Das sollten Unternehmer wissen

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Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, kann statt eines Testaments auch einen Erbvertrag abschließen.

Wir erklären, worin die Unterschiede liegen.

Wenn beim Tod eines Menschen kein schriftlich festgehaltener Letzter Wille vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge. Das ist besonders bei Unternehmern nicht immer von Vorteil. Denn der gesetzliche Erbe ist nicht zwangsläufig auch der geeignetste Nachfolger für Ihren Betrieb. Sorgen Sie deshalb mit einem Testament oder Erbvertrag vor. Auf diese Weise bestimmen Sie selbst, wer Ihr Lebenswerk fortführt.

Was sind die Besonderheiten des Testaments?
Ein Testament können Sie ohne Notar handschriftlich verfassen und privat aufbewahren. Es ist eine einseitige Verfügung und bedarf keiner Zustimmung der vorgesehenen Erben. Sie können ein Testament bis zum letzten Moment beliebig oft ändern. Die aktuelle Fassung ist verbindlich. Sie müssen auch niemanden über Ihren Letzten Willen informieren. Das alles gilt – zu Lebzeiten – sogar für das gemeinschaftliche Ehegattentestament, sofern sich beide Partner einig sind.

Wie unterscheidet sich der Erbvertrag?
Mit einem Erbvertrag können Sie ebenfalls Ihren Nachlass regeln. Hierbei besitzen Sie jedoch nicht die gleiche testamentarische Freiheit. Sie müssen beispielsweise Ihre Erben über Ihr Vorhaben informieren und sie miteinbeziehen. Denn nur durch die Unterschriften aller Beteiligten wird der Vertrag gültig.
Ein Erbvertrag bietet Ihnen und Ihren Erben mehr Sicherheit als ein Testament. Der eingesetzte Erbe weiß bereits vor Ihrem Tod, in welchem Umfang er erben wird. Sie als Erblasser können wiederum eine Gegenleistung zu Lebzeiten vereinbaren und einfordern, zum Beispiel die Pflege im Krankheitsfall. Allerdings sind nachträgliche Änderungen oder gar ein Widerruf nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Aus diesem Grund muss der Erbvertrag vor einem Notar geschlossen werden, sonst ist er unwirksam.

Wann ist ein Rückzug aus dem Erbvertrag möglich?
Sie können einen Erbvertrag nicht einseitig kündigen. Das geht nur, wenn beide Parteien zustimmen oder Sie sich im Vertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten haben. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt es nur bei schweren Verfehlungen des künftigen Erben, zum Beispiel bei körperlichen Misshandlungen oder bei schweren Straftaten. Scheidet ein Rücktritt aus, können Sie als Erblasser den Erbvertrag allenfalls noch anfechten. Beispiel: Es kommt ein neuer Pflichtteilsberechtigter hinzu, zum Beispiel wenn Sie heiraten oder weitere Kinder bekommen.

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