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Verbraucherrechte in Zeiten von Corona

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Das Coronavirus hat auch in Deutschland dafür gesorgt, dass Schulen, Kindergärten, Vereine und Geschäfte schließen mussten.

Veranstaltungen und Reisen wurden abgesagt, Flüge fallen aus und Arbeitnehmer müssen zu Hause bleiben. Neben der Sorge, selbst zu erkranken, sind viele Verbraucher verunsichert, welche Ansprüche sie haben. Welche Rechte gelten?

Ein besonders häufiger Fall sind gebuchte Reisen, denn wegen der Coronakrise müssen viele auf ihren Urlaub verzichten. Mit der weltweiten Reisewarnung wegen des Coronavirus können Sie kurz bevorstehende Pauschalreisen ins Ausland kostenlos stornieren.

Werden bereits gebuchte und von Ihnen bezahlte Reisen seitens des Reiseveranstalters abgesagt, haben Sie einen Erstattungsanspruch. Dieser gilt ohne Stornogebühren. Bietet der Veranstalter Ihnen einen Gutschein an, müssen Sie sich nicht darauf einlassen.

Wenn Sie selbst von einer Reise zurücktreten möchten, kommt es auf den Zeitpunkt an. Derzeit ist nicht sicher, wie sich die Coronakrise entwickelt. Für Reisen, die im Mai oder Juni oder später im Jahr stattfinden sollten, könnte dann möglicherweise eine Stornogebühr anfallen, wenn Sie jetzt davon zurücktreten möchten. Es liegt dann im Ermessen des Reiseveranstalters, ob er Ihnen eine kulante Regelung anbietet.

Komplexe Regelungen bei Flügen
Individualreisende, die lediglich ihren Flug gebucht haben, müssen folgendes beachten:

  • Fällt der Flug aus, haben Sie einen Erstattungsanspruch. Unklar ist derzeit, ob dieser sich nur auf die Flugkosten bezieht oder weiter gefasst werden kann, wenn die Airline wirtschaftliche Gründe anführt. Dies ist juristisch noch nicht abschließend geklärt.
  • Hat die Airline den Flug annulliert, muss Ihnen der Ticketpreis erstattet oder die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung zum Zielort angeboten werden, zum Beispiel eine Bahnfahrt oder die Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der Fluggesellschaft. Sie müssen auch hier keinen Gutschein akzeptieren, wenn Ihnen eigentlich der Ticketpreis erstattet werden müsste, also wenn keine anderweitige Beförderung möglich ist.
  • Bislang ungeklärt ist, ob Sie kostenfrei stornieren können, wenn Sie am Zielort in mehrtägige Quarantäne müssten. Verhandeln Sie auch in diesem Fall mit Ihrer Fluggesellschaft und bitten Sie um eine kostenlose Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeit. Viele Fluggesellschaften bieten derzeit kulante Regelungen an.


Tickets für Veranstaltungen

Um die Verbreitung der Krankheit Covid-19 einzudämmen, werden zahlreiche Veranstaltungen in Europa abgesagt oder verschoben: Von der Fußball-EM über den Eurovision Song Contest bis hin zu Konzerten, Festivals, Besuchermessen und mehr. Grundsätzlich gilt nach deutschem Recht: Wenn eine Veranstaltung ausfällt, haben Verbraucher Anspruch darauf, den Ticketpreis zurückzubekommen.

Verbraucher sind nicht verpflichtet, Gutscheine zu akzeptieren. Sie können darauf bestehen, ihr Geld zurückzubekommen. Das gilt auch, wenn ein Nachholdatum festgelegt wird und Sie an diesem Datum verhindert sind. Wer Tickets dagegen zurückgeben möchte, obwohl die Veranstaltung stattfindet, ist auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen.

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