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So vermeiden Sie Haftung beim Privatverkauf im Internet

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Während der Coronapandemie sind Käufe und Verkäufe über Kleinanzeigen und Internetplattformen noch beliebter geworden.

Dabei gilt es jedoch, einiges zu beachten, damit Sie als Verkäufer bei Mängeln nicht haften müssen.

Wegen Corona bleiben die meisten Menschen öfter zu Hause. Da fällt einem so manches ins Auge, was ausgemistet werden kann. Seien es die zahlreichen Klamotten, ausgediente Möbelstücke oder das Kaffeeservice von Tante Erna, das nicht zum Einrichtungsstil passt. Gut, dass man all diese Sachen im Internet verkaufen kann. Doch was muss man beim Verkauf hinsichtlich der Haftung beachten?

Wichtig zu wissen: Wer als Privatverkäufer die Haftung nicht ausschließt, haftet bei Mängeln – sogar auch dann, wenn er die Mängel zuvor gar nicht kannte. Denn nach dem Gesetz müssen auch Privatleute für einwandfreie Ware einstehen. Dennoch macht es einen Unterschied, ob Sie als Verkäufer privat oder gewerblich verkaufen. Denn als privater Verkäufer sind abweichende Vereinbarungen zur Haftung erlaubt. Am besten also, Sie versehen Ihre Angebote mit Haftungsklauseln. Wie diese aussehen können, lesen Sie weiter unten.

Was gilt, wenn die Formulierung fehlt?
Haben Verkäufer vergessen, eine Haftungsklausel in ihr Angebot mit aufzunehmen, tragen sie die volle gesetzliche Sachmangelhaftung – früher „Gewährleistung“ genannt. Dies bedeutet: Sie stehen zwei Jahre lang dafür ein, dass die Ware in Ordnung ist und der Artikelbeschreibung entspricht. Es ist also wichtig, die Haftung von vornherein in der Angebotsbeschreibung auszuschließen.

Vorsicht: Eine entsprechende Klausel müssen Sie Ihrem Verkaufsangebot aktiv hinzufügen – sie gilt nicht automatisch. Bei der Formulierung können Verkäufer sich zudem falsch oder unklar ausdrücken. Hilfreiche Tipps für korrekt formulierte Klauseln gibt die Verbraucherorganisation Stiftung Warentest:

  • Klausel beim Privatverkauf von gebrauchten Sachen: Verwenden Sie die eindeutige Formulierung „Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus.“ Sicherheitshalber können Sie zusätzlich schreiben: „Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.“
  • Klausel beim Verkauf von neuen Sachen: Die Sachmangelhaftung lässt sich laut den Warentestern auch bei Neuware mit der gleichen Formulierung ausschließen. Es ist hier aber wichtig, einen Fallstrick zu kennen. Bieten Sie dreimal mit genau dieser Formulierung etwas Neues zum Verkauf an, verfestigt sie sich als allgemeine Geschäftsbedingung. Danach kann man die Sachmangelhaftung nicht mehr völlig ausschließen, sondern nur auf ein Jahr begrenzen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 26/14).


Ehrlich währt auch bei Kleinanzeigen am längsten

Ganz wichtig ist auch, die zu verkaufende Ware korrekt zu beschreiben und dabei keinerlei Mängel zu verschweigen. Das ist natürlich umso wichtiger, je teurer die Ware ist, die Sie zum Verkauf anbieten möchten. Was Sie in Ihre Beschreibung mit aufnehmen, muss also auf jeden Fall stimmen – sonst haften Sie trotz Haftungsausschluss.

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