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Schnee und Eis: Das müssen Hauseigentümer und Mieter jetzt wissen

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Schneebedeckte Landschaften und verzuckerte Städte – wer wünscht sich keine weiße Weihnachtszeit! Wenn nur das lästige Räumen oder Streuen der Gehwege nicht wäre.

Doch wer muss das eigentlich machen?

Wer ist in der Pflicht?

Grundsätzlich sind die Kommunen für die Sicherheit der öffentlichen Gehwege verantwortlich. Allerdings haben die meisten Städte und Gemeinden die Winterpflichten auf die Eigentümer der anliegenden Immobilien übertragen. Diese können eine externe Firma beauftragen oder per Hausordnung bzw. Mietvertrag ihre Mieter in die Verantwortung nehmen. Winterdienst muss übrigens auch auf Gehwegen an unbebauten Grundstücken geleistet werden.

Was müssen Eigentümer bzw. Mieter tun?

Räum- und Streupflicht besteht für den Fall, dass die Gehwege glatt werden. Dies gilt nicht nur für den öffentlichen Bereich, sondern auch für die privaten Zugänge zum Haus, zur Mülltonne und zu den Garagen bzw. Stellplätzen. Raus in die Kälte muss man regelmäßig zwischen 7 und 20 Uhr. An Sonn- oder Feiertagen darf es eine Stunde später sein. Droht Glatteisbildung über Nacht, ist vorbeugendes Streuen angesagt. Schneit es mehrmals am Tag, muss man – im Rahmen des Zumutbaren – öfter räumen. Achtung: Die meisten Kommunen haben aus Umweltschutzgründen die Verwendung von Streusalz verboten. Es ist nur noch umweltverträgliches Streugut wie Sand, Split oder Sägespäne erlaubt. Bei Eisregen kann es Ausnahmen geben.

Was passiert bei Pflichtverstoß?

Vergibt der Vermieter die Aufgabe an seinen Mieter, muss er die Ausführung überwachen. Verstößt sein Mieter gegen die Räumpflicht, kann er ihn abmahnen. Der Vermieter darf dann einen externen Winterdienst beauftragen und sich die Kosten dafür vom Mieter zurückholen. Wer krank ist oder in den Urlaub fährt, muss sich um eine Vertretung kümmern. Ein Mieter, der lieber im Warmen bleibt, als in der Kälte Schnee zu schippen, muss unter Umständen mit Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen rechnen, wenn jemand stürzt. Außerdem droht dem Hauseigentümer ein Bußgeld, möglicherweise auch dem streupflichtigen Mieter.

Wie kann man sich absichern?

Grundsätzlich sichert eine Privathaftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche, falls jemand auf dem Gehweg stürzt oder zu Schaden kommt. Allerdings kann sie bei vorsätzlicher, also bewusster Verletzung der Winterpflichten die Zahlung verweigern. Bußgelder der Kommune oder Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung übernimmt ohnehin keine Versicherung.

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