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Wem gehört eigentlich der Garten am Mehrfamilienhaus? Was dürfen Mieter darin machen? Und wer mäht den Rasen?

Wegweiser zu Rechten und Pflichten.

Bei Einfamilienhäusern ist die Sache klar: ein Mieter, ein Garten. Auch bei Reihen- oder Doppelhäusern gibt es meist klar abgegrenzte Gartenflächen. Doch wer darf das Grün rund um ein Mietshaus mit vielen Parteien nutzen?

Die Antwort mag überraschen: eigentlich keiner der Bewohner – es sei denn, im Mietvertrag ist dies ausdrücklich geregelt. Ansonsten gilt der Garten grundsätzlich als nicht mitvermietet. Ob Mieter ein gewohnheitsmäßiges Nutzungsrecht erwerben, wenn sie einfach trotzdem den Garten nutzen und dem jahrelang niemand widerspricht – darüber sind Gerichte verschiedener Auffassung.

Ist der Garten laut Mietvertrag der Hausgemeinschaft zur Nutzung überlassen, gilt:

  • Jeder Mieter darf in den Garten – nicht etwa nur der im Erdgeschoss, dessen Wohnung direkt an den Garten grenzt. Eine solche ausschließliche Nutzung müsste wiederum im Mietvertrag stehen.
  • Mieter dürfen im Garten etwas pflanzen – bei großen Vorhaben am besten vorher den Vermieter fragen – und auch Spielgeräte für Kinder aufstellen.
  • Vom Vermieter angelegte Beete oder sonstige Gartenelemente dürfen Mieter nur nach Absprache entfernen.
  • Für die Gartennutzung gelten die gleichen Regeln wie auf Balkonen: Ruhezeiten einhalten und im Zweifelsfall die Hausordnung konsultieren. Sie regelt zum Beispiel, ob Grillen oder Fußballspielen im Garten erlaubt ist – und in welchem Umfang.
  • Die Gartenpflege übernimmt der Vermieter, sofern nicht anders vereinbart.
  • Sehen die Mietverträge Gartenpflege durch die Mieter vor, kommt es auf die Formulierung an: Steht dort nur „Gartenpflege“, sind einfache Tätigkeiten wie Rasenmähen gemeint. Auch eine Vereinbarung größerer Arbeiten ist möglich.
  • Beauftragt der Vermieter eine Firma mit der Gartenpflege, darf er die Kosten auf die Mieter umlegen. Diesen Teil der Nebenkostenabrechnung können die Mieter als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen.

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