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Mietrecht: Nicht alles glauben, was man hört

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Untermieter, Nachmieter oder Duschverbot: Rund um das Mietrecht sind viele Falschinformationen in Umlauf.

Wer auf sie vertraut, zahlt im Zweifelsfall unnötig Geld. Darum sollten Sie sich schlau machen, bevor Sie eine Entscheidung fällen.

Meist einigen sich Mieter und Vermieter irgendwie. Oder eine Partei akzeptiert schulterzuckend die Wünsche des anderen. Vielleicht liegt es daran, dass sich viele falsche Informationen rund um das Mietrecht seit Jahren und Jahrzehnten halten.

Sie sollten wissen, welche Rechte und Pflichten Sie im Verhältnis zu Ihrem Vermieter haben. Dann können Sie besser abwägen, ob es sich lohnt, unter Umständen einen Juristen zu beauftragen.

Was der Vermieter muss – und was nicht
Kleine Schäden in der Wohnung: Viele Mieter glauben, dass der Vermieter alle Schäden in der Immobilie beheben muss. Das ist nicht so. Je nach Mietvertrag muss sich der Mieter um kleinere Probleme selbst kümmern. Dazu gehören häufig Reparaturarbeiten von bis zu 100 Euro. Im Vertrag sollte unter der sogenannten Kleinreparaturklausel vermerkt sein, wie viel der Mieter pro Jahr höchstens bezahlen muss.

Größere Schäden beheben: Richtig ist, dass der Vermieter große Schäden beheben muss. Mieter, die denken, dass sie wegen eines großen Schadens die Miete automatisch mindern können, liegen falsch. Kümmert sich der Vermieter nicht um einen größeren Schaden, kann der Mieter zwar die Miete mindern, muss dabei aber einige Fristen beachten. Darum sollte man besser vor der Minderung einen Experten um Rat fragen.

Achtung: Wenn Sie als Mieter einen Schaden nicht rechtzeitig melden, weil Sie Ärger vermeiden wollen, kann Ihnen das später Probleme machen. Sie sind nämlich verpflichtet, einen Schaden so schnell wie möglich zu melden. Denn je kleiner der Schaden, desto geringer die Kosten für die Reparatur. Warten Sie zu lange, kann der Vermieter Sie für die zusätzlichen Kosten haftbar machen.

Drei Nachmieter stellen: Sie wollen schneller aus dem Vertrag raus, als die Kündigungsfrist es vorsieht? Viele denken, man müsse dann nur drei mögliche Nachmieter vorstellen und das Problem sei erledigt. Stimmt nicht. Denn selbst wenn Sie Nachmieter ins Spiel bringen, muss der Vermieter sie nicht zwingend akzeptieren. Das gilt zumindest, wenn es keine Nachmieterklausel in Ihrem Mietvertrag gibt. Achten Sie so oder so darauf, dass die möglichen Nachmieter solvent sind. Dann wird nicht viel dagegensprechen, dass sich der Vermieter auf sie einlässt.

Was Sie in der Wohnung dürfen
Airbnb & Co: Selbst wenn der Gedanke naheliegt, dass Sie mit der Mietwohnung machen dürfen, was Sie wollen, solange Sie nur regelmäßig Miete zahlen – er ist falsch. Denn ohne die Erlaubnis Ihres Vermieters dürfen Sie weder ein einzelnes Zimmer noch die ganze Wohnung zeitweise vermieten. Fehlt seine Erlaubnis und findet er heraus, dass Sie seine Wohnung Feriengästen zur Verfügung stellen, kann er Sie abmahnen.

Untermieter ziehen ein: Ähnlich wie bei der zeitweisen Vermietung der Wohnung darf man auch nicht ohne Erlaubnis untervermieten. Das geht nur mit guten Argumenten und der Genehmigung des Vermieters. Ist Ihnen die Wohnung beispielsweise zu teuer und möchten Sie darum ein Zimmer untervermieten, wäre das ein guter Grund. Haben Sie einen neuen Partner oder eine neue Partnerin, wäre das ein weiterer Grund, gegen den der Vermieter kaum etwas sagen kann. Er kann diesen Wunsch beispielsweise dann ablehnen, wenn die Wohnung für zwei Personen zu klein ist.

Was fürs Miteinander einer Hausgemeinschaft gilt
Es einmal im Jahr krachen lassen: Jeder darf einmal im Jahr eine große Party geben? Das stimmt so leider nicht. Egal ob Silvester, Geburtstag oder Hochzeit: Wenn es zu laut wird, ist das Lärmbelästigung. Wollen Sie feiern, sollten Sie das in der Hausgemeinschaft zumindest ankündigen. Das stimmt viele Mitbewohner versöhnlich.

Grillen auf dem Balkon: Das macht zwar fast jeder, erlaubt ist es darum noch lange nicht. Üblicherweise regeln Hausordnungen, ob Grillen auf dem Balkon erlaubt ist oder nicht. Zwar spricht nur wenig gegen einen Elektrogrill – offenes Feuer und Kohle wird aber in den meisten Hausgemeinschaften nicht erlaubt sein. Denn viele Fassaden fangen schnell Feuer. Davon abgesehen darf auch der Nachbar durch den Rauch nicht gestört werden. Sind Sie neu in einer Hausgemeinschaft, sollten Sie nach einem Blick in die Hausordnung die Nachbarn fragen, wie das Thema üblicherweise gehandhabt wird.

Nachts baden und duschen: Auch wenn es einigen Mitbewohnern nicht passt – entgegen der Ansicht vieler ist es nicht unbedingt verboten, nachts zu duschen oder zu baden. Allerdings sind sich die Gerichte hierin nicht einig. Müssen Sie nachts duschen, versuchen Sie also, es möglichst kurz zu halten.

Der Mieterschutzverein Frankfurt hat noch weitere Informationen zum Mietrecht zusammengefasst.

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