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Wann Sie Ihre Wohnung untervermieten dürfen

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Semesterferien, Urlaub, ein Auslandssemester – in diesen Zeiträumen bietet es sich an, die eigene Wohnung unterzuvermieten.

Der Vorteil: Sie haben keine zusätzlichen Kosten, sondern stattdessen eine Einnahme. Allerdings müssen Sie dabei einiges beachten.

Sie sind mehrere Wochen oder Monate nicht an Ihrem Studienort? Die Wohnung wollen Sie aber nicht aufgeben? Dann können Sie sie unter Umständen teilweise vermieten. Dazu brauchen Sie aber die Genehmigung Ihres Vermieters. Die gute Nachricht: Der Vermieter kann die Zustimmung in der Regel nicht verweigern, wenn Sie gute Gründe für die teilweise Untervermietung haben. Im Bürokratendeutsch heißt das „berechtigtes Interesse“, und die Regelung dazu steht im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise sein, die Kosten für eine befristete Zeit zu senken. Dann, so hat der Bundesgerichtshof entschieden, können Sie die Wohnung sogar über mehrere Jahre untervermieten. Voraussetzung: Sie geben sie nicht vollständig auf. Stehen also noch Ihre Möbel in der Wohnung und haben Sie sich ein Zimmer reserviert, kann Ihnen der Vermieter keinen Stein in den Weg legen. Wollen Sie dagegen die ganze Wohnung untervermieten, kann er es verhindern.

Immer die Zustimmung einholen
Holen Sie die Zustimmung Ihres Vermieters vor der Untervermietung nicht ein, kann Ihnen gekündigt werden. Der Vermieter hat zudem einen Anspruch darauf zu wissen, wer in seiner Wohnung wohnt. Darum müssen Sie ihm den Namen, den Geburtstag und -ort des Untermieters sowie seinen Beruf mitteilen.

Ganz wichtig: Sie haften für die Schäden, die durch Ihren Untermieter entstehen. Denn er hat mit Ihnen einen Vertrag, nicht mit Ihrem Vermieter. Lässt er also beispielsweise eine Flasche auf die Fliesen fallen und haben diese anschließend einen Riss, sind Sie dafür in der Haftung.

Sinnvollerweise schließen Sie mit Ihrem Untermieter einen zeitlich befristeten Mietvertrag, in dem Sie Haftungsfragen klären, aber auch, welche Summe Ihnen der Untermieter wann überweisen muss. Außerdem ist es wichtig, die zeitliche Befristung zu begründen. Sonst wird unter Umständen ein Mietvertrag auf Dauer geschlossen, für den dann die üblichen Kündigungsfristen gelten.

Übers Wochenende an Touristen vermieten
Anders ist die Situation übrigens, wenn Sie über Plattformen wie Airbnb Ihre Wohnung oder ein Zimmer an Touristen vermieten wollen: Für diese spezielle und kommerzielle Nutzung der Wohnung benötigen Sie die ausdrückliche Erlaubnis Ihres Vermieters. Das heißt: Haben Sie eine Untervermietungserlaubnis, gilt diese nicht automatisch für die Wohnungsüberlassung an Touristen. Haben Sie diese nicht, riskieren Sie nach einer Abmahnung die Kündigung.

Weitere Informationen zum Thema Untermiete finden Sie bei der Stiftung Warentest. Dort gibt es auch einen Musterbrief, um die Erlaubnis des Vermieters für die Untervermietung einzuholen.

Wenn Sie sich nicht mehr über Ihren Vermieter ärgern wollen, können Sie auch über eine eigene Wohnung nachdenken. Oft sind die monatlichen Raten beim Kauf kaum teurer als die Miete. Sprechen Sie Ihren Sparkassenberater an, wenn Sie Fragen zur Finanzierung haben und auf der Suche nach einem Objekt sind. Alle Informationen zum Thema Immobilien finden Sie auch in unserer Internet-Filiale.

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