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Gehaltszettel verstehen

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Die Gehalts- oder Lohnabrechnung ist für viele unverständlich und werden oft einfach abgeheftet.

Es lohnt sich jedoch, einen genaueren Blick darauf zu werfen. Was Sie dazu wissen sollten, um zum Beispiel Fehler zu entdecken.

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihren Angestellten und Arbeitern eine Gehalts- oder Lohnabrechnung auszustellen. Lohn wird gemäß der erbrachten Stunden gezahlt, kann von Monat zu Monat also variieren. Das Gehalt dagegen ist ein fester Betrag der monatlich in gleicher Höhe ausgezahlt wird. Entgeltabrechnung ist der Überbegriff für Lohn- und Gehaltsabrechnungen.

Sie enthält eine genaue Aufstellung darüber, wie sich der Bruttolohn zusammensetzt und was davon abgezogen wird. Sie kann bei jedem Arbeitgeber etwas anders aussehen, ist aber im Grunde immer gleich aufgebaut:

Kopfteil

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Arbeitnehmers
  • Steuerklasse, elfstellige Steuer-ID des Arbeitnehmers und eventuell Versicherungsnummer der Deutschen Rentenversicherung
  • Name der Krankenversicherung
  • Beginn und ggf. Ende der Beschäftigung
  • Zeitraum der Bescheinigung

Hauptteil

  • Bruttolohn bzw. -gehalt (Zusammensetzung zum Beispiel Stunden-, Feiertags-, Urlaubslohn, Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
  • Sachbezüge bzw. geldwerte Vorteile
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge
  • Steuerfreibeträge
  • Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)
  • Gesetzliche Abzüge (Lohn- und ggf. Kirchensteuer)
  • Aufwandsentschädigungen
  • Nettogehalt (= Bruttogehalt - Steuern - Sozialabgaben)
  • Auszahlungsbetrag für den aktuellen Monat: Darin sind mögliche Nettobezüge und -abzüge verrechnet.

Schlussteil

  • Kontodaten des Arbeitnehmers
  • Gesamtkosten des Arbeitgebers: Bruttobezüge des Arbeitnehmers und Lohnnebenkosten
  • Verdienstbescheinigung: Übersicht der während des Jahres addierten Bruttowerte und gesetzlichen Abzüge. Er dient als Einkommensnachweis, den Sie zum Beispiel für einen Kredit vorlegen müssen.
  • Ein Hinweis darüber, dass die Abrechnung gemäß § 108 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung erstellt wurde.
  • Erläuterungen zu den Abkürzungen in der Fußzeile

Erläuterungen zu den Abzügen
Die Höhe der Lohnsteuer hängt davon ab, wie viel Sie verdienen und welche steuerlichen Freibeträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt: Je höher Ihr Einkommen ist, desto höher ist auch Ihr persönlicher Steuersatz. Insgesamt gibt es sechs Steuerklassen, die auch beeinflussen, wie viel Steuer abgezogen wird. Als alleinstehende Person sind Sie zum Beispiel in Steuerklasse 1.

Das Gesamt-Brutto kann vom Steuer-Brutto abweichen. Der Grund dafür ist eine unterschiedliche Besteuerung der angegebenen Werte.

Wie viel Kirchensteuer Sie zahlen müssen, hängt vom Bundesland ab. Grundsätzlich beträgt die Höhe 9 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent.

Die Abgaben zur Sozialversicherung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Prozentsatz bezieht sich auf das jährliche sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen:

  • Krankenversicherung - allgemeiner Beitragssatz: 14,60 Prozent (gesamt), 7,30 Prozent (Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil)
  • Krankenversicherung - ermäßigter Beitragssatz: 14 Prozent (gesamt), 7 Prozent (Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil)
  • Krankenversicherung - durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 1,3 Prozent (gesamt), 1,3 Prozent (Arbeitnehmeranteil)
  • Rentenversicherung: 18,6 Prozent (gesamt); 9,3 Prozent (Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil)
  • Arbeitslosenversicherung: 2,4 Prozent (gesamt); 1,2 Prozent (Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil)
  • Pflegeversicherung: 3,05 Prozent (gesamt); 1,525 Prozent (Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil), in Sachsen gilt: 2,025 Prozent (Arbeitnehmeranteil), 1,025 Prozent (Arbeitgeberanteil)

Mit dem Brutto-Netto-Rechner auf Sparkasse.de können Sie Ihr Nettogehalt selbst berechnen.

Gehaltszettel ablegen
Der Gesetzgeber schreibt für Entgeltabrechnungen keine Aufbewahrung durch den Arbeitnehmer vor. Unternehmen dagegen müssen sie mindestens sechs Jahre archivieren. Als Einkommensnachweis für einen Kreditantrag, einen Mietvertrag oder bei Abweichungen der Rentenberechnung sind die Abrechnungen jedoch sehr hilfreich und sollten daher für einige Zeit abgelegt werden.

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