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„Er war stets bemüht …“: So lesen Sie ein Arbeitszeugnis

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Bei der beruflichen Entwicklung spielen Arbeitszeugnisse eine große Rolle.

Deshalb sollte man dieses Dokument richtig verstehen. Was beim Arbeitszeugnis wichtig ist, und wie Sie sich gegen negative Formulierungen wehren können.

Eigentlich lesen sich Arbeitszeugnisse immer gut: Da ist die Rede von „Er arbeitete zu unserer Zufriedenheit“ oder „Sie war eine sehr geschätzte Gesprächspartnerin“. Doch hinter solchen wohlklingenden Formulierungen können sich vernichtende Urteile verstecken („Er war erfolglos“ oder „Sie war geschwätzig“). Warum Kritik so verpackt wird, hat einen gesetzlichen Grund: Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten im beruflichen Fortkommen nicht durch ein offensichtlich schlechtes Arbeitszeugnis behindern. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. In der Folge haben sich Sprachcodes entwickelt. Wer sie erkennt, kann sich gegen ungerechtfertigt schlechte „Noten“ zur Wehr setzen.

Die Beurteilung
Ein Zeugnis sollte individuell sein und nicht nur allgemeine Phrasen enthalten. Doppelte Verneinungen, einschränkende Aussagen und zweideutige Sätze können abwertend sein. Negativ ist auch, wenn wichtige Aufgaben vor weniger wichtigen Aufgaben stehen, die Reihenfolge der sonst üblichen Gewichtung also nicht eingehalten wird. Werden viele eher irrelevante Details erwähnt, ist das Zeugnis schlecht. „Stets“, „immer“ und „äußerst“ dagegen wirken in der Regel positiv. Bei „bemüht“ sollten die Alarmglocken schrillen. Das bedeutet nie Gutes.

Die „Zufriedenheitsformel“ und ihre Übersetzung in Schulnoten – ein Beispiel:

  • „Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ = „Sehr gut“
  • „Stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ = „Gut“
  • „Stets zu unserer Zufriedenheit“ oder „Zu unserer vollen Zufriedenheit“ = „Befriedigend“
  • „Zu unserer Zufriedenheit“ = „Ausreichend“
  • „Im Großen und Ganzen/insgesamt zu unserer Zufriedenheit“ = „Mangelhaft“
  • „… bemühte sich stets, die Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen/führte die übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durch“ = „Ungenügend“

Wann Sie Anspruch auf ein Zeugnis haben
Bei einem kurzfristigen Arbeitsverhältnis oder einem Praktikum beschränkt sich der Arbeitgeber häufig auf ein einfaches Zeugnis. Es enthält Personalien, eine Tätigkeitsbeschreibung und eine Schlussformel. Sind Sie schon länger im Unternehmen, sollten Sie auf ein qualifiziertes Zeugnis bestehen. Es muss folgende Punkte enthalten:

  • Überschrift, Name und Anschrift des Arbeitgebers, Ausstellungsort und -datum sowie Unterschrift des Arbeitgebers oder eines weisungsbefugten Vorgesetzten
  • Ihre korrekten Personalien, eine vollständige Liste Ihrer Aufgaben und die Beschäftigungsdauer
  • Korrekte Rechtschreibung, Briefpapier des Arbeitgebers (soweit vorhanden)
  • Aussagen zu Ihrer Leistung und Ihrem Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden

Abmahnungen, Angaben zu Gewerkschaftszugehörigkeit, Urlaub, Krankheiten etwa haben im Arbeitszeugnis nichts zu suchen. Hervorhebungen von Textteilen durch Unterstreichung, Fettschreibung sind ebenfalls nicht zulässig. Häufig endet ein Arbeitszeugnis mit einem Satz wie diesem: „Wir bedauern, dass Herr XY unser Haus verlässt. Wir danken ihm für seine geleistete Arbeit und wünschen ihm für die berufliche Zukunft alles Gute“. Eine solche Schlussformel sollte den Grund für die Trennung, einen Dank für die Zusammenarbeit, das Bedauern über die Trennung und Wünsche für die Zukunft beinhalten. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht. Fehlt dieser abschließende Satz jedoch, wird das als negatives Zeichen bewertet.

Das können Sie im Streitfall tun
Wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie zu Unrecht schlecht wegkommen, lassen Sie das Arbeitszeugnis prüfen. Ein Ansprechpartner ist, falls vorhanden, der Betriebsrat. Gewerkschaften übernehmen den Check kostenlos für ihre Mitglieder. Fachanwälte für Arbeitsrecht tun dies gegen Honorar. Einen solchen finden Sie zum Beispiel über Anwaltauskunft.de. Möchten Sie eine Formulierung ändern lassen, suchen Sie zügig das Gespräch mit Ihrem Chef. Lässt sich dieser auf Änderungswünsche nicht ein, bleibt nur der Weg zum Arbeitsgericht. Dann ist es gut, wenn Sie bessere Leistungen belegen können, zum Beispiel durch positive Zwischenzeugnisse oder Protokolle der jährlichen Mitarbeitergespräche.

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