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Krankschreibung: Was ist erlaubt

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Einkaufen, Sport oder sogar eine Reise – was dürfen Arbeitnehmer, wenn sie krankgeschrieben sind?

Das Wichtigste zu Fragen rund um Krankschreibung und Arbeitsunfähigkeit.

Bei einer Erkrankung müssen sich Beschäftigte gleich am ersten Tag möglichst vor Arbeitsbeginn beim Chef krankmelden und mitteilen, bis wann sie voraussichtlich ausfallen. Sind sie länger als drei Tage krank, benötigen sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss diese dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag vorliegen. Der hat allerdings die Möglichkeit, sie schon ab dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen. Eine entsprechende Regelung kann im Arbeitsvertrag verankert sein. Der Arbeitgeber hat kein Recht, den Grund der Krankschreibung zu erfahren.

Was darf man während der Krankschreibung?
Die Frage, was während einer Krankschreibung erlaubt ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich gilt: Die ärztlich verordnete Auszeit dient der Genesung. Alles, was diese nicht verzögert, im Gegenteil vielleicht sogar beschleunigt, ist machbar. Hat ein Arzt nicht explizit Bettruhe verordnet, kann der Patient einkaufen oder spazieren gehen, selbst Sport treiben, wenn dieser dem Heilungsprozess nicht entgegensteht. Hier wird deutlich, dass alles von der Art der Erkrankung und der Anordnung des Arztes abhängt. Bei psychischen Problemen kann zum Beispiel ein Besuch mit Freunden im Restaurant oder eine ausgedehnte Wanderung förderlich sein. Wer hingegen mit Fieber ins Kino geht, gefährdet seine eigene Gesundheit und womöglich die anderer. Selbst eine Reise ist nicht grundsätzlich verboten. So hat das hessische Landesarbeitsgericht 2012 die Kündigung eines Beschäftigten aufgehoben, der während seiner Krankschreibung zu seinen Eltern gereist war, um sich dort auszukurieren (AZ: 18 SA 695/12). Bei einer längeren Strecke sollten Erkrankte den Arzt konsultieren und bei geplanten Reisen Arbeitgeber oder nach Ablauf der ersten sechs Wochen die Krankenkasse informieren.

Wer gegen ärztlichen Rat verstößt oder eine Krankheit vortäuscht, kann abgemahnt oder im schlimmsten Fall gekündigt werden. Bei Zweifeln an einer Krankschreibung dürfen Arbeitgeber dem Verdacht gezielt nachgehen. Dazu können sie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) kontaktieren oder selbst oder sogar über einen Detektiv Beobachtungen einholen. Letzteres ist dann möglich, wenn der Verdacht einer Straftat oder einer „schwerwiegenden Pflichtverletzung“ besteht.

Was während einer Krankschreibung definitiv verboten ist, einem anderen Job nachzugehen. Dabei handelt sich um Lohnfortzahlungsbetrug, den kein Arbeitgeber billigen wird.

Muss man für den Arbeitgeber erreichbar sein?
Grundsätzlich müssen krankgeschrieben Beschäftigte nicht erreichbar sein und im Homeoffice keine beruflichen Aufgaben erledigen. In Ausnahmesituationen, wenn zum Beispiel nur dieser eine Mitarbeiter über Informationen zu einem Projekt verfügt, dem Arbeitnehmer ohne diese ernstlicher Schaden droht, muss der Erkrankte jedoch zur Verfügung stehen, zum Beispiel telefonisch kurz Auskunft geben.

Eine Krankschreibung ist kein generelles Arbeitsverbot, eine „Gesundschreibung“ gibt es nicht. Wer sich früher wieder fit fühlt, darf also vorzeitig an den Arbeitsplatz zurückkehren, wenn der Arbeitgeber zustimmt, denn ihm obliegt gegenüber allen Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht.

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